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Jodelchörli Sardona Flims

Statuten

 

Das Jodelchörli Sardona Flims (nachstehend JSF) ist Mitglied des Eidgenössischen Jodlerverbandes (nachstehend EJV) sowie des Nordostschweizerischen Jodlerverbandes (nachstehend NOSJV). Es werden deren Statuten und Festreglemente anerkannt.

a) Zweck und Ziel

Art.  1    Das JSF bezweckt die Pflege und die Förderung des Jodelliedes (Deutsch und Romanisch) sowie echte Kameradschaft unter den Mitgliedern. Weiter unterstützt das Chörli die Erhaltung, Pflege, Förderung anderer nationaler Eigentümlichkeiten wie: Einzeljodeln, Alphornblasen und Fahnenschwingen.

b) Mitgliedschaft

Art.  2    Das JSF besteht aus:         Aktivmitgliedern

                                                                Passivmitgliedern

                                                                Ehrenmitgliedern

c)  Aufnahme

Art.  3    Aktivmitglied kann jeder gut beleumdete Sänger werden. Die Aufnahme richtet sich jeweils nach dem Stimmenbedarf als Sänger, Jodler oder Jodlerin.

 

Art.  4    Gesuche um Aufnahme in das JSF sind schriftlich oder mündlich an den Präsidenten zu richten. Über die provisorische Aufnahme entscheidet der Chor nach 10 Gesangsproben durch Stimmenmehrheit; die definitive Aufnahme erfolgt an der Generalversammlung.

 

Art.  5    Passivmitglied kann werden, wer jährlich einen von der GV bestimmten Passiv-Beitrag entrichtet. Sie haben jährlich bei einem Vereinsanlass freien Eintritt.

 

Art.  6    Als Ehrenmitglieder können Aktivmitglieder ernannt werden, welche mindestens 20 Jahre in ununterbrochener Reihenfolge dem JSF als Aktivmitglieder angehört haben. Die GV kann ausnahmsweise die Ernennung zum Ehrenmitglied schon früher vornehmen, sofern sich ein Mitglied durch ganz besondere Leistungen verdient gemacht hat. Der Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft geht vom Vorstand aus und unterliegt dem Beschluss der GV durch Stimmenmehrheit. Die noch aktiven Ehrenmitglieder sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt, Ausnahme Art. 9a.

d) Pflichten und Rechte der Mitglieder

Art.  7    Durch seinen Eintritt in das JSF anerkennt das Mitglied die Vereinsstatuten. Nach Aufnahme in das JSF erhält das Mitglied ein Exemplar Statuten. Jedes Aktivmitglied hat den Statuten, sowie den Anordnungen des Präsidenten oder dessen Stellvertreters und des Dirigenten nachzukommen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen des Vereins jederzeit zu wahren.

 

Art.  8    Der Besuch der Gesangsproben ist Ehrensache sämtlicher Mitglieder. Es wird von jedem Mitglied erwartet, zu allen Proben und Auftritten pünktlich zu erscheinen. Die Mitglieder verpflichten sich ferner, die im JSF eingeübten Lieder nur dann vorzutragen, wenn die dazu erforderlichen Stimmen beisammen sind. Das JSF soll öffentlich nur als Ganzes auftreten. Jedes andere Herumsingen von eingeübten Liedern in Wirtschaften oder bei Anlässen ist zu unterlassen, denn es schadet dem Ansehen des Vereins und dem Jodelgesang. Bei Auftritten ist die einheitliche Tracht zu tragen.

 

Art.  9    Der Jahresbeitrag wird jeweils an der GV festgelegt.

 

        9a    Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten.

 

Art. 10   Für das vereinseigene Material das dem Mitglied ausgehändigt wird (Tracht, Bluse, Notenblätter etc.) ist dieses stets selbst verantwortlich. Bei Verlust oder Beschädigung durch eigenes Verschulden ist der Schaden zu ersetzen.
Die Tracht, Bluse und Alphörner werden nur gegen Unterschrift abgegeben.

 

      10a  Bei Austritt oder Ausschluss hat das Mitglied unaufgefordert dem Materialverwalter das vereinseigene Material in Ordnung abzugeben. Tracht und Bluse sind frisch chemisch gereinigt zurückzugeben.

 

Art. 11   Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied den Anordnungen des Vorstandes oder Dirigenten nicht fügen will, oder grob fahrlässig gegen die Statuten des JSF, Des EJV oder des NOSJV verstösst und der betreffende Sänger bereits verwarnt worden ist. Es wird Meldung an den NOSJV erstattet.

 

      11a  Will ein Mitglied aus einem nicht zwingenden Grund aus dem Verein austreten, hat er auf einen Monat zu kündigen. Wird der Chor durch den Austritt empfindlich geschwächt und sollte das JSF in der kritischen Zeit öffentlich auftreten, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Missachtet ein austretendes Mitglied diese Bestimmung, kann es für die Folgen haftbar gemacht werden. (Siehe auch Art. 37 der NOSJV-Statuten.)

 

      11b  Der Ausschluss kann ebenfalls erfolgen, wenn ein Mitglied drei aufeinander folgende Proben, oder sechs Proben im ganzen Jahr unentschuldigt fernbleibt. Das Entschuldigen für das Fernbleiben einer Probe oder eines Auftritts hat beim Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied zu erfolgen, spätestens eine Stunde vor Beginn.

 

e) Organisation

 

Art. 12   Für die Leitung des Vereins wählt das JSF an der GV einen Vorstand
bestehend aus:
Präsident
Vizepräsident
Kassier
Aktuar
Materialverwalter

               Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren besetzt und ist wieder wählbar. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine allfällige Wahl für eine Amtsdauer anzunehmen, sofern es nicht schon im Vorstand tätig war

 

Art. 13   Der Präsident vertritt den Chor nach aussen und leitet jeweils die Versammlungen.

Der Vizepräsident ist dessen Stellvertreter und leitet die Wahl des Präsidenten.

Der Aktuar führt die Protokolle aller Sitzungen und Versammlungen.

Der Kassier besorgt das gesamte Kassawesen und legt alljährlich an der GV Rechnung ab, die von den Revisoren geprüft wurde.

Der Materialverwalter verwaltet das vereinseigene Material und ist für dessen sorgfältige Aufbewahrung verantwortlich. Er hat ein Inventarverzeichnis zu führen.

Die beiden Rechnungsrevisoren, welche ebenfalls an der GV für zwei Jahre gewählt werden, prüfen die Kassaführung des Kassiers und stellen Bericht und Antrag zu Handen der GV.

 

Art. 14   Für die gesangliche Leitung des Chors ist der Vorstand bestrebt, einen geeigneten Dirigenten zu gewinnen.

Der Dirigent leitet die Proben. Es ist Pflicht der Mitglieder, seinen Anordnungen nachzukommen. Die Auswahl der Lieder ist Sache des Dirigenten und des Vorstandes und soll dem gesanglichen Können der Mitglieder entsprechen.

Der Dirigent ist in seinen Rechten dem Aktivmitglied gleichgestellt, bezahlt aber keinen Jahresbeitrag. Das Dirigentenhonorar richtet sich jeweils nach der Vereinskasse und seinem Können. Der Dirigent wird jeweils an der GV gewählt.

 

f) Generalversammlung

 

Art. 15   Jeweils im Monat Oktober findet die Generalversammlung statt. In derselben sollen folgende Geschäfte zur Behandlung kommen:
1. Appell
2. Protokoll er letzten GV
3. Jahresbericht des Präsidenten
4. Abnahme der Jahresrechnung
5. Bericht der Revisoren und Décharge-Erteilung
6. Festsetzung der Beiträge, Gagen, Passivbeiträge, Jahresprogramm
7. Wahlen
8. Verschiedenes und Umfrage

 

Art. 16   Eine ausserordentliche GV kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen von 2/3 der Mitglieder einberufen werden, sofern es triftige Gründ erfordern.

Art. 17   Die GV ist für jedes Mitglied obligatorisch. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit Fr. 5.-- gebüsst.

 

Art. 18   Ort und Zeit der einzelnen Proben werden jeweils an den Gesangsstunden, oder sofern dies nicht möglich ist, durch Dirigent und Präsident bestimmt. Jede Woche soll eine Probe abgehalten werden. Vor Auftritten, Konzerten oder Verbandsfesten steht dem Dirigenten das Recht zu, die nötigen Mehrproben einzuschalten. Die Mitglieder haben sich daran zu halten.

 

g) Allgemeine Bestimungen

 

Art. 19   Vorstehende Statuten können an der Generalversammlung teilweise revidiert, ergänzt oder geändert werden, sofern dies schriftlich eingereicht und von der Mehrheit der Mitglieder gutgeheissen wird.

 

Art. 20   Eine Auflösung des JSF kann nur erfolgen, sofern dies von 5/6 der Aktivmitglieder verlangt wird, wobei der NOSJV-Präsident vorher zu informieren ist. Bei einer Auflösung des Chores muss eine Kommission von drei Mann gewählt werden, die das gesamte Material, sowie das Vermögen des JSF für die nachfolgenden fünf Jahre zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Zeitspanne ist die obgenannte Kommission verpflichtet, sämtliche Ehrenmitglieder und alle Aktivmitglieder, die dem JSF bei der Auflösung noch angehörten, zu einer Versammlung einzuberufen um endgültig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu befinden.

 

Art. 21   Die vorstehenden Statuten ersetzen die Statuten vom 26. November 1964 und treten sofort nach Zustimmung des NOSJV in Kraft.
Die Statuten des EJV und des NOSJV sind diesen übergeordnet.

Die Generalversammlung vom 26. Oktober 1979 hat diesen Statuten einstimmig zugesagt.

 

 

 

 

Für das Jodelchörli Sardona Flims    Der Präsident:     23. 01. 1981 Hanspeter Schild

 

                                                                 Der Aktuar:          22. 01. 1981 Bartli Durisch

 

Für den EJV                                           Der Präsident:     19. 01. 1981 Walter Bigler

 

 

Für den NOSJV                                     Der Präsident:     07. 01. 1981 Ernst Fenner